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Roven ?!? Was ? Wie ? Wo ?

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helmut10:
 :klasse:

Schöne Abhandlung.

BowLaw, Du hast nur eines übersehen, der Bogen unterliegen  überhaupt nicht dem Waffengesetz.

- die Schusswaffe ist genau definiert und da ist eine unabdingbare Voraussetzung, dass das Geschoss durch einen Lauf getrieben wird.

- ein "tragbarer Gegenstand" ist der Bogen zwar, aber in der heutigen Zeit mit Sicherheit "seinem Wesen nach" nicht dazu bestimmt, die "Angriffs- oder Abwehrfähigkeit" von Menschen 
  herabzusetzen

- dass es sich beim Bogen nicht um "eine den Schusswaffen gleichgestellten Gegenstand" handelt, ist richtig, da es an der "Sperrvorrichtung" zur Speicherung der Energie mangelt.

- und eine "Hieb-  oder Stoßwaffe" ist der Bogen schon garnicht.
 
Da der Bogen nicht den waffenrechtlichen Vorschriften unterliegt,  gibt es auch keinerlei Einschränkungen zum Erwerb und Führen eines Bogens und zum Schießen (außerhalb von Schießstätten)


Gruß
Helmut

Cayuga:

--- Zitat von: helmut10 am Mai 26, 2020, 07:53:19 Vormittag --- :klasse:

Schöne Abhandlung.

BowLaw, Du hast nur eines übersehen, der Bogen unterliegen  überhaupt nicht dem Waffengesetz.

- die Schusswaffe ist genau definiert und da ist eine unabdingbare Voraussetzung, dass das Geschoss durch einen Lauf getrieben wird.

Gruß
Helmut

--- Ende Zitat ---

 BowLaw hat doch geschrieben, dass es keine Waffe ist. Woher hast Du, dass der Lauf unabdingbare Voraussetzung ist??? Ich bitte um eine Quellenangabe.

helmut10:
§ 1 WaffG und dazu die "Anlage 1, Abschnitt 1.1 zu § 1 des WaffG.

Da ist genau definiert, was eine Schusswaffe ist.

Cayuga:
Danke. Dann bitte aber auch Punkt 1.2 der Anlage 1 berücksichtigen, denn nicht nur Schusswaffen sind Waffen. Der Clou, warum ein Bogen (z.B. im Gegensatz zur Armbrust) keine Waffe im Sinne des WaffG ist, ist das Fehlen der Speicherung der Energie, so wie es BowLaw sehr schön und richtig erklärte hat.

BowLaw:
Vielen Dank insbesondere an helmut10 für deinen Post.
Es ist immer schlecht, wenn etwas unklar bleibt.
Cayuga hat bereits auf den Punkt 1.2. der Anlage 1 hingewiesen, die hier zu finden ist:

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html

Bei 1.2. wird ausgeführt:
"1.2
Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
1.2.1
die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind,"

Über diese "Zwecke" braucht man auch nicht zu diskutieren, wenn der Gesetzgeber gemeint hätte, dass ein Bogen nicht für solche Zwecke "geeignet" wäre, dann hätte er nicht in der Anlage 2 (siehe mein obiger Text) den Bogen als Ausnahme herausgenommen.

Ich würde aber an dieser Stelle die Diskussion gerne beenden, da es in meinem Post ausschließlich um die Frage gehen sollte, weshalb Roven in Franken Bayern erlaubt ist.
Danke für das Verständnis dafür.

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