Vielen Dank insbesondere an helmut10 für deinen Post.
Es ist immer schlecht, wenn etwas unklar bleibt.
Cayuga hat bereits auf den Punkt 1.2. der Anlage 1 hingewiesen, die hier zu finden ist:
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.htmlBei 1.2. wird ausgeführt:
"1.2
Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
1.2.1
die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind,"
Über diese "Zwecke" braucht man auch nicht zu diskutieren, wenn der Gesetzgeber gemeint hätte, dass ein Bogen nicht für solche Zwecke "geeignet" wäre, dann hätte er nicht in der Anlage 2 (siehe mein obiger Text) den Bogen als Ausnahme herausgenommen.
Ich würde aber an dieser Stelle die Diskussion gerne beenden, da es in meinem Post ausschließlich um die Frage gehen sollte, weshalb Roven in
Franken Bayern erlaubt ist.
Danke für das Verständnis dafür.