Bogenschießen in der freien Natur ohne Parcours, einfach im Wald
Ich habe mir einmal ein paar Gedanken gemacht, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen das sogenannte Roven – also das Bogenschießen im Wald ohne ausgewiesene Ziele - in Bayern erlaubt ist.
Zunächst stellt sich die Frage, ob ein Bogen eine (erlaubnispflichtige) Waffe ist.
Hier hilft Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG
Hier der Link dazu :
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.htmlKämpft man sich dort bis ganz unten durch kommt man zu Unterabschnitt 2:
Vom Gesetz …. ausgenommene Waffen (sind):
„2.Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), bei denen feste Körper durch Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben werden (z. B. Blasrohre).“
Wir haben einen Pfeil (das ist der feste Körper), wir haben den Bogen, der durch Muskelkraft angetrieben wird und es kommt keine Speicherung der Energie vor (lange Ankern gilt nicht), da keine Sperrvorrichtung (wie z.B. bei einer Armbrust) vorhanden ist.
Pfeil und Bogen sind also sind also keine erlaubnispflichtigen Waffen – aber:
Auch zu meinem Erstaunen sind sie per definitionem keine Sportgeräte, sondern eben von Gesetz wegen Waffen.
Gut, für mich ist eine nicht erlaubnispflichtige Waffe keine Waffe, sondern dann eben ein Sportgerät – lassen wir es einmal dabei.
Darf ich nun mit meinem Sportgerät in Bayern einfach so in den Wald gehen und „ballern“ ?
Ad eins: „Ballern“ geht schon mal gar nicht, gerade, wenn man im Wald schießt treffen einen etliche Verpflichtungen.
Weshalb dürfen wir in Bayern vernünftig roven gehen ?
Wir fangen in Hinblick auf die Gesetze „ganz oben“ beim Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) an.
Dort hilft § 59 I BNatSchG weiter (
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__59.html „(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).“
Soweit so gut – aber … darf man denn überall ?
Das regelt wiederrum § 59 II BNatSchG:
„(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht….“
Aha – jetzt kommen wir der Sache schon näher – dann gucken wir mal im Bundeswaldgesetz, was das so sagt.
Da finden wir dann § 14 BWaldG (
https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/BJNR010370975.html )
„(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.“
„Zum Zwecke der Erholung“ also – und das was wir machen ist ja Erholung dieses Roven.
„Die Länder regeln die Einzelheiten“….
Ja, und Bayern hat sogar eine Verfassung und dort ist in Artikel 141 III folgendes geregelt (
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerf-141 )
„(3) 1Der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. 2Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. 3Staat und Gemeinde sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechtes freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen.“
„…Erholung in der freien Natur …. Ist jedermann gestattet…“ heisst es dort also.
Also wieder nach oben scrollen – was ist das Roven – ja genau es ist Erholung – und zu diesem Zweck darf man den Wald demnach betreten und auch benutzen, das heißt folgerichtig auch mit Pfeil und Bogen zu Roven, zum Erholen im Sinne des Gesetzes und der Bayerischen Verfassung.
Erlaubt ist es also – jedenfalls in Bayern.
Vollkommen neu sind diese „Erkenntnisse“ natürlich nicht, aber vielleicht hilft es dem einen oder anderem bei Diskussionen weiter.